3. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
1. Abschnitt
Verbote und Bewilligungsbeschränkungen Verbot der Einbringung von Schadstoffen
§ 6.
(1) Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.
(2) Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20006738
Dokumentnummer
NOR40117080
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