§ 6 QZV Chemie GW

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

3. Hauptstück

Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers

1. Abschnitt

Verbote und Bewilligungsbeschränkungen Verbot der Einbringung von Schadstoffen

§ 6.

(1) Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.

(2) Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40117080

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