Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).
§ 6.
Die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist anzugeben. Dafür ist das Formular in der Anlage 2 zu verwenden.
Folgende Angaben sind zu machen:
- 1. Gesamtzahl je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
- 2. Anzahl der konsortial geführten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
- 3. Anzahl jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die nicht nur in einer VRG geführt werden.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004428
Dokumentnummer
NOR40071390
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