§ 6 Quartalsberichtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung, soweit sie sich an Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, wendet, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1), frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) Bis zum 31. 12. 1994 können Durchschnittsstände im Sinne der Anlage abweichend von § 3 auch auf Basis der Monatsausweisultimostände ermittelt werden. Die gewählte Methode ist bekanntzugeben und bis zum 31. 12. 1994 beizubehalten.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Gesetzesnummer

10004842

Dokumentnummer

NOR12052719

alte Dokumentnummer

N3199331713J

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