Pflichten der Händler
§ 6.
(1) Händler haben die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Ausstellung eines von einer mitgeltenden Rechtsvorschrift erfassten Produkts haben die Händler an der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der in der mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Sprache deutlich sichtbar anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20007379
Dokumentnummer
NOR40130404
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)