§ 6.
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095693
alte Dokumentnummer
N61968103510
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