§ 6 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1968

§ 6.

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095693

alte Dokumentnummer

N61968103510

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