Berichtswesen
§ 6.
(1) Jede Privatuniversität hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Mai jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. Dieser Bericht hat folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Informationen zu Entwicklungen in den Prüfbereichen gemäß den Bestimmungen des HS-QSG;
- 2. Statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals der Privatuniversität;
- 3. Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
(3) Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 6siehe Anlage 3)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20007385
Dokumentnummer
NOR40202006
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