§ 6.
Über die in der Online-Ausgabe erfolgten Bekanntmachungen ist in der Druckversion des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20004898
Dokumentnummer
NOR40081336
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