§ 6 Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

Prüfung für den höheren technischen Dienst

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen aus dem Gebiet des Patentrechtes, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß nicht die technische Seite der Aufgabe, sondern die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Vordergrund steht.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008257

Dokumentnummer

NOR12096258

alte Dokumentnummer

N61971104820

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