§ 6 Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 6.

(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Absolvent des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein, die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung, die Prüfungskommissäre für die im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstände müssen Absolventen des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008353

Dokumentnummer

NOR12097694

alte Dokumentnummer

N61975109270

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