§ 6.
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind vom Prüfungskommissär, der als Prüfer für den in Betracht kommenden Gegenstand bestellt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestimmen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist nach Begutachtung der Arbeit durch den in Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung festgestellt, daß der Prüfungswerber die für den Dienstzweig erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200638
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