§ 6.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10008162
Dokumentnummer
NOR12094230
alte Dokumentnummer
N61956101920
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)