§ 6 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 6.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094230

alte Dokumentnummer

N61956101920

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