§ 6.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094251
alte Dokumentnummer
N61956102030
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