§ 6 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 6.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094251

alte Dokumentnummer

N61956102030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)