§ 6 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Versicherungstechnisches Ergebnis

§ 6.

(1) In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.

(3) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG,
  2. 2. Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072070

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