§ 6 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 6.

(1) In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen.

(3) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG,
  2. 2. Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089318

alte Dokumentnummer

N5199750224L

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