§ 6 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 6.

Hätte die Prokuratur in derselben Sache für zwei Parteien einzuschreiten, deren Interessen einander widerstreiten, so vertritt sie

  1. a) wenn sie die eine von ihnen ausschließlich, die andere nur auf Verlangen zu vertreten hätte, nur die erstgenannte Partei;
  2. b) sonst, wenn nur eine der beiden Parteien dem im § 2, Abs. (1), Z 1 und 2, umschriebenen Personenkreis angehört, nur diese, wenn aber beide Parteien oder keine von ihnen diesem Personenkreis angehören, keine. In diesem Falle hat jede Partei einen anderen Vertreter zu bestellen.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003348

alte Dokumentnummer

N1194510829T

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