§ 6 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 6.

Ständigen Vertretungen der ausländischen Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen können die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008987

alte Dokumentnummer

N11977157900

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