§ 6.
Ständigen Vertretungen der ausländischen Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen können die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008987
alte Dokumentnummer
N11977157900
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