§ 6 PrivHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verbot der Finanzierung durch den Bund

§ 6.

(1) Einer Privathochschule dürfen keine nennenswerten, den Betrieb der Privathochschule sichernden geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Forschungsleistungen einer Privathochschule, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privathochschule abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen. Die Beteiligungsmöglichkeit von Privathochschulen an Vergabeverfahren im Bereich von Lehrleistungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, sowie dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, ist gegeben.

(2) Privathochschulen gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Technologieprogramm, Entwicklungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011248

Dokumentnummer

NOR40225367

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