§ 6 Privatschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1962

§ 6. Schulräume und Lehrmittel.

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118587

alte Dokumentnummer

N7196230843L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)