§ 6. Schulräume und Lehrmittel.
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR12118587
alte Dokumentnummer
N7196230843L
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