§ 6 Prämiensparförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6.

Die Prämienspareinlagen sind von den Kreditinstituten auf besonderen Konten (Prämiensparkonten) zu führen. Die hierüber auszugebenden Sparbücher sind als Prämiensparbücher besonders zu kennzeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044237

alte Dokumentnummer

N3196225090L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)