Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 6.
Die Prämienspareinlagen sind von den Kreditinstituten auf besonderen Konten (Prämiensparkonten) zu führen. Die hierüber auszugebenden Sparbücher sind als Prämiensparbücher besonders zu kennzeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044237
alte Dokumentnummer
N3196225090L
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