§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die Anwendung eines Vorzugszollsatzes auf eine Ware auszusetzen,
- a) wenn die Zuwachsrate der Einfuhren dieser Ware in den freien Verkehr
- i) aus allen begünstigten Ländern 25 vH übersteigt oder
- ii) aus einem begünstigten Land 10 vH übersteigt, sofern dieses Land die erste oder zweite Lieferstelle unter den begünstigten Ländern einnimmt, und
- b) wenn dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
(2) Die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z i für die Einfuhren aus allen begünstigten Ländern und in den Fällen des Abs. 1 lit. a Z ii für die Einfuhren aus dem betreffenden begünstigten Land.
(3) Die Zuwachsrate der Einfuhren sowie die Lieferstelle eines begünstigten Landes sind auf der Grundlage der Einfuhrwerte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10004331
Dokumentnummer
NOR12047423
alte Dokumentnummer
N3198112745R
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