§ 6 PPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 6.

(1) Sind Waren nach § 4 zu vernichten, so hat die Zollbehörde Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Die übrigen Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40052448

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