Aushang (Schautafel)
§ 6.
(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Schautafel deutlich sichtbar anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel ist nach dem Muster in Anhang III oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten. Der Aushang oder die Schautafel hat eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.
(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Schautafel notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001212
Dokumentnummer
NOR40017108
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)