§ 6
(1) Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen.
(3) Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (§ 4, Absätze 1 und 3).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)