Kaufmännisches Rechnen
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Prozentrechnungen,
- 2. Schlussrechnungen,
- 3. einfache Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162653
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