§ 6 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d) den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Ausgenommen von der Regelung des ersten und zweiten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

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