Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6
(1) Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/eine medizinisch-wissenschaftliche Leiterin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiters/Leiterin zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten/Ärztinnen und Medizinern/Medizinerinnen vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 2. Information und Beratung des Direktors/der Direktorin, der Lehrkräfte und der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in medizinischen Belangen,
- 3. Mitwirkung an der Lehrgangskonferenz und
- 4. Mitwirkung an der kommissionellen Abschlußprüfung.
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