§ 6 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 6.

Der Anmelder ist verpflichtet, der Zuchtbuchkommission die Besichtigung seiner Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden und aller sonstigen der ordentlichen und fachmännischen Führung des Zuchtbetriebes dienenden Einrichtungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129745

alte Dokumentnummer

N8194737804L

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