§ 6 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Verordnungsermächtigung

§ 6.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

  1. 1. Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;
  2. 2. Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3;
  3. 3. Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;
  4. 4. Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;
  5. 5. Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen;
  6. 6. Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;
  7. 7. Kennzeichnung.

Schlagworte

Fortbildung, Betriebsregister, Zulassungsinhaber, Genehmigungsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126809

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