§ 6 Pflanzenschutzgesetz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Kontrollorgane

§ 6.

(1)   Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.

(2)  Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.

(3)  (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen werden können.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204870

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