Kontrollorgane
§ 6.
(1) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen werden können.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204870
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)