§ 6 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Bekämpfungstechnische Behandlung

§ 6

(1) Anfälliges Laubholz, das von der amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder von der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörde als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurde, ist, wo immer es sich befindet, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 sowie der Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Kann mit den in Abs. 1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden, sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden:

  1. 1. Anfälliges Laubholz, in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich vorhandenen Blattwerkes sowie Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, das
  1. a) von Bäumen gewonnen wurde, die amtlich als von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befallen befunden wurden, ist unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle zu Spänen zu zerkleinern und durch Verbrennen an geeigneten Orten zu vernichten; für den Fall, dass aus technischen Gründen eine Zerkleinerung nicht möglich ist, ist das anfällige Laubholz an Ort und Stelle zu verbrennen;
  2. b) von anderen als in lit. a angeführten Bäumen gewonnen wurde, ist unter amtlicher Aufsicht zu Verarbeitungsbetrieben zu verbringen, um als Bauholz oder sonstiges Verarbeitungsprodukt Verwendung zu finden;
  1. 2. Anfälliges Laubholz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss
  1. a) entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als drei Millimeter Durchmesser aufweisen, und
  2. b) es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.

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