Aufsicht über die Pfandbriefstelle
§ 6.
(1) Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen bezieht sich auf die Pfandbriefstelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts und dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diesem sowie dem von ihm beauftragten Sachverständigen ist ferner in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren.
(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20003310
Dokumentnummer
NOR40051613
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