§ 6 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 6

(1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden Gelde die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

(2) Ist gemäß § 3, Abs. 2, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.

(3) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Kreditanstalt finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168, Nr. 3, der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.

(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.

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