§ 6 PEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Erhebungsunterlagen

§ 6.

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20008379

Dokumentnummer

NOR40149802

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