Auszahlung
§ 6.
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20011968
Dokumentnummer
NOR40246042
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