§ 6.
(1) Nach der Eintragung eines Patentanwaltes in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen ist, zu veranlassen.
(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027627
alte Dokumentnummer
N2196714642T
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