§ 6.
(1) Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
(2) Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
(3) Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.
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