Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).
Spenden
§ 6.
(1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
(1a) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.
(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
- 1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- 2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- 3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
- 1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
- 2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
- 3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
- 4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
- Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs. 2 Z 1 und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs. 2 Z 3.
(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2 500 Euro(Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.
(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
- 1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,
- 2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
- 3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- 4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
- 5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
- 6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,
- 7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro (Anm. 1) übersteigt,
- 8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro (Anm. 1) beträgt,
- 9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro (Anm. 1) beträgt,
- 10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
- 11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
(7) Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.
(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(9) Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
(9a) Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019 sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.
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Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)
Schlagworte
BGBl. Nr. 400/1988, BGBl. Nr. 156/1985, BGBl. Nr. 369/1984, Berufsverband, Bundesorganisation, Landesorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40215553
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