§ 6 ParlMitarbG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.1992

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.

(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12013830

alte Dokumentnummer

N1199220911J

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