Arbeitsrechtliche Bestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10001185
Dokumentnummer
NOR12013830
alte Dokumentnummer
N1199220911J
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