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§ 6 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2021

Weitere Ozonmessstellen

§ 6.

(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40232465

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