2. Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE LAGE DER MESSTELLEN UND AN DIE MESSGERÄTE Standort
§ 6.
(1) Der Landeshauptmann hat bei der örtlichen Verteilung der Ozonmeßstellen (§ 2) die Standorte so festzulegen, daß eine flächendeckende Überwachung des Ozon-Überwachungsgebietes gewährleistet ist.
(2) Die Ozonmeßstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Dreistundenmittelwerte - zu erwarten sind.
(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmeßstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmeßstellen sind zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010714
Dokumentnummer
NOR12136012
alte Dokumentnummer
N8199223623J
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