§ 6 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Jahresabschluss

§ 6.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40027278

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