Rechnungslegung
§ 6
(1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung zu bringen.
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