§ 6 Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger u.a. - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 6

§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blechblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter

    (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  2. b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

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