§ 6 Online-IDV

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Ausführung der Online-Identifikation durch Dienstleister

§ 6.

(1) Bedient sich ein Verpflichteter für die Ausführung der Online-Identifikation gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleister Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität, den Anforderungen in dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Verpflichteten, der auf den Dienstleister zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren. § 11 DSG 2000 ist anzuwenden.

(2) Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von § 15 FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.

Schlagworte

Auslagerungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189878

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