§ 6 ÖJKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. 2. § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40231858

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