Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
- 1. Der Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
- 2. § 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20011500
Dokumentnummer
NOR40231858
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