§ 6 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Darlehen und sonstige Kredite übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung von Fälligkeiten von Verpflichtungen aus Kreditoperationen, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist,
  2. b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
  3. c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046190

alte Dokumentnummer

N3197517116S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)