§ 6 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Kontrahentenausfallrisiko

§ 6

Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kontrahentenausfallrisikos aus Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Beschreibung der Methode, nach der Kapital gemäß § 39a BWG und Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
  2. 2. eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung der Besicherungen und zur Bildung von Reserven;
  3. 3. eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;
  4. 4. eine Beschreibung der Auswirkungen auf den Besicherungsbetrag, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung seines Ratings zur Verfügung stellen müsste;
  5. 5. die Summe der aktuellen beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderungen, gehaltene Besicherungen, Nettokreditforderungen bei Derivaten;
  6. 6. Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode gemäß den §§ 233 bis 261 SolvaV;
  7. 7. den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und die Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;
  8. 8. den Nominalwert von Derivatgeschäften, unterteilt nach der Verwendung für den Kreditbestand und Vermittlungstätigkeiten des Kreditinstituts, sowie die Verteilung verwendeter Derivate nach Produktgruppen samt einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Produktgruppen nach erworbenen und veräußerten Besicherungen; und
  9. 9. im Falle der Verwendung eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß § 246 SolvaV, die Schätzung des Skalierungsfaktors.

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