Aufsichtsrat
§ 6.
(1) Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
- 1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres,
- 2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
- 3. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 4. der Österreichischen Universitätenkonferenz,
- 5. der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
- 6. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen
- von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt.
(3) Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
(4) Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 zu unterstützen hat.
(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitnehmerinnenvertretung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40201957
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