§ 6 NWKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

§ 6

§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten

Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,

wobei der Berechnung für

ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen

mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,

ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,

ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,

ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,

ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ

ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ

zugrunde gelegt werden.

(2) Eiweiß: der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt.

(3) Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.

(4) Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

(5) Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.

(6) gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.

(7) einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.

(8) mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.

(9) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)