Meldungen der Zahlungsempfänger
§ 6.
Die Empfänger einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009966
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